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Kein Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden und nicht mehr valutierten Grundschuld bei einer Ersteigerung des ehemals gemeinsamen Grundstücks durch den anderen Ehegatten

Wird ein ehemals gemeinsames Grundstück zweier Ehegatten durch einen Ehegatten im Rahmen der Zwangsversteigerung ersteigert, so kann der weichende Ehegatte nicht die Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden und nicht mehr valutierten Grundschuld vom Ersteher verlangen.


Der Anspruch des weichenden Ehegatten beschränkt sich vielmehr auf die Mitwirkung des Erstehers bei der Rückübertragung und Teilung der Grundschuld und Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Dem weichenden Ehegatten kann auch kein weitergehender Zugriff auf das Vermögen des Erstehers aus Treu und Glauben zugebilligt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 11 08 vom 20.10.2010
Normen: BGB §§ 242, 747 S. 2, 1147, 1152, 1191 I, 1192
[bns]

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