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Rechtsanwälte Bottrop

Notarielle Beurkundung bei Hausbauvertrag ohne konkretes Grundstück nicht erforderlich.

Wir ein Hausbauvertrag ohne Einbeziehung eines konkreten Grundstücks getroffen und stellen sich Informationen über potentielle Grundstücke als unverbindliche Serviceleistung dar, so ist keine Verknüpfung zwischen dem Hausbauvertrag und dem Grundstückserwerb gegeben, die eine notarielle Beurkundung des Vertrags rechtfertigen würden.


Voraussetzung für eine notarielle Beurkundung sei, dass beide Seiten Hausbauvertrag und Grundstücksbereitstellung untrennbar miteinander verbunden sehen wollen, mithin einen Verknüpfungswillen haben. In dem entschiedenen Sachverhalt machte die Klägerin u.a. durch ihren Internetauftritt deutlich, dass sie die Grundstücksbeschaffung lediglich als eine unverbindliche Serviceleistung sieht und der potentielle Vertragspartner auch alleine Grundstücke suchen und auswählen kann. Dies wird insbesondere durch den Umstand getragen, dass die Klägerin sich nur auf Wunsch der Gegenseite der Grundstückssuche widmet . Anderes würde gelten, wenn in der Hausbauvertrag bereits auf die Beschaffung eines konkreten Grundstücks Bezug genommen wird. In diesem Fall müsste auch der Hausbauvertrag notariell beurkundet werden.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG BLK 1 U 84 10 vom 20.01.2011
Normen: § 311 b BGB
[bns]

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